- Öffentliche Bekanntmachung von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen gefährdet Erfolg von Unternehmenssanierungen
- Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird verletzt
- Gravenbrucher Kreis unterstützt Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates
Halle / Saale, Frankfurt a. M., den 19. Mai 2020; Der Gravenbrucher Kreis – der Zusammenschluss führender, überregional tätiger Insolvenzverwalter und Restrukturierungsexperten Deutschlands – kritisiert in seiner Stellungnahme den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung der Insolvenzordnung (BT-Drs. 19/18736 vom 22. April 2020). Demnach sollen die Anforderungen an eine öffentliche Bekanntmachung von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen für Insolvenzverfahren geändert werden. Die geplante gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung verstieße nach Einschätzung des Gravenbrucher Kreises jedoch gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung von Schuldnern und Insolvenzverwaltern und würde darüber hinaus die erfolgreiche wirtschaftliche Tätigkeit von Schuldnern sowie den erfolgreichen Neustart von Unternehmen gefährden.
„Die zwingende Veröffentlichung von detaillierten Informationen aus Insolvenzverfahren auf allgemein zugänglichen Internet-Plattformen würde erhebliche Nachteile für Schuldner nach sich ziehen und eine erfolgreiche Sanierung von Unternehmen gefährden“, sagt Lucas F. Flöther, Sprecher des Gravenbrucher Kreises. „Solche gesetzlichen Regelungen gingen weit über die berechtigten Interessen von Verfahrensbeteiligten hinaus, auch wenn diese eine Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung einreichen wollen. Vielmehr könnten Konkurrenten Einblicke gewinnen, die den wirtschaftlichen Neustart von Unternehmen aus der Insolvenz heraus gefährden würden.“
Der Gravenbrucher Kreis begrüßt ausdrücklich, das mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates verfolgte Anliegen, fehlerhaften Veröffentlichungen von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen entgegenzuwirken und somit Rechtssicherheit für die Beteiligten zu bewirken. Dass Haftungsrisiken für Insolvenzverwalter und für die jeweiligen Länder beseitigt werden, befürwortet der Gravenbrucher Kreis ebenfalls.
In der Stellungnahme der Bundesregierung zum Gesetzentwurf des Bundesrates (Anlage 2 der BT-Drs. 19/18736) wird anerkannt, dass Beteiligte, denen ein berechtigtes Interesse an einer sofortigen Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung zusteht, rechtzeitig von den vollständigen Beschlussgründen Kenntnis erlangen können müssen. Zugleich verdeutlicht die Bundesregierung, dass die Anliegen der Schuldner sowie der Insolvenzverwalter zu berücksichtigen sind, bestimmte Informationen nicht öffentlich bekannt zu machen. Dem schließt sich der Gravenbrucher Kreis ausdrücklich an.
Mit dem Gesetzentwurf des Bundesrates für ein Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung (BT-Drs. 19/18736 vom 22. April 2020) würden durch die Neuregelung des § 64 Abs. 2 InsO die Anforderungen an eine öffentliche Bekanntmachung von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2017 (IX ZB 65/16) per Gesetz umgesetzt. Bereits zu diesem Beschluss des Bundesgerichtshofs hatte der Gravenbrucher Kreis sich kritisch geäußert (siehe Stellungnahme vom 4. September 2018).
Den Wortlaut der aktuellen Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises zum Gesetzentwurf des Bundesrates eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung – Änderung des § 64 Abs. 2 InsO – (BT-Drs. 19/18736 vom 22. April 2020) finden Sie hier:
https://www.gravenbrucher-kreis.de/aktuelles/