Gravenbrucher Kreis fordert gesetzliche Neuregelung für Veröffentlichung von Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen

  • BGH-Beschluss bringt erhebliche Nachteile für Schuldner in Insolvenzverfahren mit sich
  • Gravenbrucher Kreis kritisiert Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung
  • Gesetzgeber ist gefordert, gesetzliche Regelungen neu zu fassen

 

Halle / Saale, den 5. September 2018; Der Gravenbrucher Kreis – der Zusammenschluss führender, überregional tätiger Insolvenzverwalter und Restrukturierungsexperten Deutschlands – fordert den Gesetzgeber auf, die gesetzlichen Regelungen zur Veröffentlichung von Vergütungsfest­setzungsbeschlüssen neu zu regeln. Hintergrund dieser Forderung ist der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Dezember 2017 (IX ZB 65/16), wonach im Rahmen von Insolvenz- und Restrukturierungs­verfahren die tragenden Entscheidungsgründe eines Vergütungsfest­setzungsbeschlusses im Internet veröffentlicht werden müssen. Diese vom BGH geforderte Veröffentlichung der tragenden Entscheidungsgründe bringt aus Sicht des Gravenbrucher Kreises erhebliche Nachteile für die betroffenen Schuldner mit sich. Darüber hinaus sieht der Gravenbrucher Kreis hierin eine unverhältnismäßige Verletzung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Insolvenzverwalter.

 

Im Rahmen von Insolvenzverfahren legen Insolvenzverwalter gegenüber dem zuständigen Insolvenzgericht detailliert dar, welche Einnahmen und Ausgaben sie im Rahmen der Abwicklung oder Fortführung hatten. Auf dieser Basis entscheidet das Gericht über die Vergütung für die Tätigkeit der Insolvenzverwalter. Sämtliche Aufwendungen werden vom Gericht in so genannten Vergütungsfestsetzungsbeschlüssen aufgelistet und in den Gerichtsakten den Verfahrensbeteiligten (Gläubiger und Schuldner) bekannt gemacht. Mit diesen Beschlüssen werden also nicht nur die Honorare für Insolvenzverwalter offengelegt, sondern auch detaillierte Informationen über das Insolvenzverfahren dargelegt. Dazu gehören beispielswiese auch persönliche Details des Schuldners, wie Gesundheitsprobleme und psychische Störungen, Schwierigkeiten des Geschäftsmodells, Probleme mit anderen Beteiligten oder Angaben zu Verwertungsprozessen.

 

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2017 (IX ZB 65/16) hat zur Folge, dass alle diese Angaben nicht nur – wie bisher – den Verfahrensbeteiligten zugänglich sind, sondern künftig im Internet einer breiten Öffentlichkeit zur dauerhaften Recherche zur Verfügung stehen und zwar weit über den Abschluss des Insolvenzverfahrens hinaus.

 

„Wir fordern den Gesetzgeber auf, Veröffentlichungspflichten im Rahmen von Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren so zu gestalten, dass die Privatsphäre von Unternehmern, deren Firmen ­– häufig nicht durch persönliches Verschulden – in Schieflage geraten sind, nicht dauerhaft geschädigt wird“, sagt Lucas F. Flöther, Sprecher des Gravenbrucher Kreises.

 

Anlass dieser Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises ist ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 19. Juli 2018 einer Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen im Internet (InsoBekV).


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Pressemitteilung
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Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises
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