- 13 konkrete Änderungsvorschläge für Klarheit in der praktischen Anwendung formuliert
- Reichweite der europäischen Regelung sollte auf Geldkreditgeber begrenzt sein
- Neue RestrukturierungsOrdnung könnte das gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht ergänzen
Halle / Saale, den 1. März 2017; Der Gravenbrucher Kreis – der Zusammenschluss der führenden, überregional tätigen Insolvenzverwalter und Sanierungsexperten Deutschlands – hat den Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 22. November 2016 über präventive Restrukturierungsrahmen mit 13 konkreten Änderungsvorschlägen kommentiert. Um eine klare Anwendbarkeit einer europäischen Regelung zu vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren künftig in der praktischen Arbeit zu gewährleisten, weisen die Mitglieder des Gravenbrucher Kreises insbesondere darauf hin, deren Geltungsrahmen auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen und Geldkreditgebern zu begrenzen. Hier solle die europäische Regelung einen Rahmen dafür schaffen, die wirtschaftliche Bestandsfähigkeit betroffener Unternehmen durch die Restrukturierung der Passivseite der Bilanz zu sichern oder wiederherzustellen. So könnte eine neue RestrukturierungsOrdnung auch das gut funktionierende deutsche Insolvenzrecht um ein hilfreiches Instrument ergänzen.
„Ein europaweit in allen Mitgliedstaaten funktionsfähiges, einheitliches Restrukturierungsrecht, würde dazu beitragen, im weltweiten Systemvergleich noch wettbewerbsfähiger zu werden. Deshalb bringt der Gravenbrucher Kreis seine gebündelten Erfahrungen in dieses aktuelle Gesetzgebungsverfahren ein“, sagte Lucas F. Flöther, Sprecher des Gravenbrucher Kreises. „Ein klar bemessener Restrukturierungsrahmen wäre eine gute Ergänzung des sehr gut funktionierenden deutschen Insolvenzrechts. Ein solches Werkzeug halten wir für sinnvoll, einen Paradigmenwechsel von der Gläubigerbefriedigung hin zur Entschuldung jedoch nicht.“
Die weiteren Änderungsanträge des Gravenbrucher Kreises zielen im Wesentlichen darauf ab,
- den Kreis der zu berücksichtigenden Gläubiger klar auf die Geldkreditgeber zu begrenzen,
- die Zustimmungsquote für den vorinsolvenzlichen Restrukturierungsplan eines Unternehmens auf nicht unter 75 % der Summen der betroffenen Forderungen festzulegen,
- ein allgemeines Moratorium für sämtliche Gläubiger im Zuge eines vorinsolvenzlichen Verfahrens auszuschließen,
- die verschiedenen Verfahren für Restrukturierung, Insolvenz und Sanierung klar voneinander zu unterscheiden sowie
- Umsetzungsspielräume für diejenigen Mitgliedstaaten zu erhalten, in denen bereits effektive sanierungsfreundliche Verfahren existieren.
Der Gravenbrucher Kreis ist davon überzeugt, dass die bestehenden deutschen Regelungen es bereits heute erlauben, Unternehmen in einem frühen Stadium effektiv und effizient zu sanieren. Dabei gehen die deutschen Mindeststandards außergerichtlicher und gerichtlicher Sanierung weit über die Intention der Europäischen Kommission hinaus.
Die Stellungnahme des Gravenbrucher Kreises ist der Generaldirektion Justiz und Verbraucher der Europäischen Kommission fristgerecht bis zum 1. März 2017 zugestellt worden. Sie basiert auf den Thesen zu vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren, die der Gravenbrucher Kreis bereits im Mai 2016 und Januar 2017 veröffentlicht hat. Die Details der Stellungnahme entnehmen Sie bitte dem beigefügten Gesamttext.